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Differenzbesteuerung auch beim „Ausschlachten“ von Fahrzeugen
Ein Schrotthändler kaufte von Privatpersonen alte Fahrzeuge an. Aus diesen baute er Teile aus, die noch funktionsfähig waren. Er veräußerte die gebrauchten Fahrzeugteile über eine Internet-Auktionsplattform. In seiner Umsatzsteuererklärung wendete er die für Wiederverkäufer vorgesehene Differenzbesteuerung an.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof feststellte. Er widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung. Gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen stammen und als Ersatzteile verkauft werden, sind Gebrauchtgegenstände im Sinne der Differenzbesteuerung.
Der Umsatz ist in diesem Fall nach dem Betrag zu bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Die Besteuerung kann für alle innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze auch über die sog. Gesamtdifferenz erfolgen. Hierfür darf jedoch der Einkaufspreis eines Gegenstands 500 € nicht übersteigen. Da im Fall des „Ausschlachtens“ von Fahrzeugen mehrere Gegenstände (Ersatzteile) für einen Gesamteinkaufspreis (Preis des gebrauchten Fahrzeugs) erworben werden, ist dieser im Wege sachgerechter Schätzung auf die einzelnen Ersatzteile aufzuteilen. Hierfür muss der Wiederverkäufer entsprechende Nachweise führen. Überschreitet der Kaufpreis für das einzelne Ersatzteil nach der Aufteilung die o. g. Betragsgrenze, kann dieses Fahrzeugteil nicht nach der Gesamtdifferenz besteuert werden. Auch bei fehlenden Nachweisen sind die Lieferungen einzeln zu besteuern. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist jedoch auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht möglich.